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	<title>Arbeitnehmer Archive - Das Optimum | Unternehmensverbund mit Sitz in Chemnitz</title>
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	<description>Steuer- und unternehmensberatende umfassende Betreuung</description>
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	<title>Arbeitnehmer Archive - Das Optimum | Unternehmensverbund mit Sitz in Chemnitz</title>
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		<title>Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags</title>
		<link>https://www.das-optimum.de/erhoehung-des-sparer-pauschbetrags/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[David Siegel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Dec 2022 10:10:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerberatung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Sparer-Pauschbetrag wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 Euro auf 2.000 Euro für Ehegatten/Lebenspartner erhöht. Bereits erteilte Freistellungsaufträge werden automatisch um knapp 25 Prozent erhöht. Die private Vorsorge soll damit gefördert werden.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.das-optimum.de/erhoehung-des-sparer-pauschbetrags/">Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.das-optimum.de">Das Optimum | Unternehmensverbund mit Sitz in Chemnitz</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Sparer-Pauschbetrag wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 Euro auf 2.000 Euro für Ehegatten/Lebenspartner erhöht. Bereits erteilte Freistellungsaufträge werden automatisch um knapp 25 Prozent erhöht. Die private Vorsorge soll damit gefördert werden.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.das-optimum.de/erhoehung-des-sparer-pauschbetrags/">Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.das-optimum.de">Das Optimum | Unternehmensverbund mit Sitz in Chemnitz</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen</title>
		<link>https://www.das-optimum.de/elektronische-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[David Siegel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Dec 2022 09:57:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerberatung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ab dem 01.01.2023 muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) verpflichtend elektronisch bei den Krankenkassen abgerufen werden (PULL-Verfahren). Das Verfahren gilt für alle Arbeitnehmer, insbesondere auch für Minijobber und kurzfristig Beschäftigte. Zunächst erhält der Arbeitnehmer weiterhin einen Durchschlag in Papierform für mögliche Störfälle. AU-Bescheinigungen von erkrankten Kindern sind davon nicht betroffen.</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ab dem 01.01.2023 muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) verpflichtend elektronisch bei den Krankenkassen abgerufen werden (PULL-Verfahren). Das Verfahren gilt für alle Arbeitnehmer, insbesondere auch für Minijobber und kurzfristig Beschäftigte.</p>
<p>Zunächst erhält der Arbeitnehmer weiterhin einen Durchschlag in Papierform für mögliche Störfälle. AU-Bescheinigungen von erkrankten Kindern sind davon nicht betroffen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Inflationsausgleichsprämie</title>
		<link>https://www.das-optimum.de/inflationsausgleichspraemie/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[David Siegel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Dec 2022 09:53:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber und Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerberatung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Hintergrund Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erhalten die Möglichkeit, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei nach § 3 Nr. 11c EStG einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Die Auszahlung kann auch in Teilbeträgen erfolgen. Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31. Dezember 2024... <a href="https://www.das-optimum.de/inflationsausgleichspraemie/">mehr erfahren</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Hintergrund</strong></p>
<p>Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erhalten die Möglichkeit, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei nach § 3 Nr. 11c EStG einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Die Auszahlung kann auch in Teilbeträgen erfolgen.</p>
<p>Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.</p>
<p>Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Verfahren</strong></p>
<p>Die ausgezahlten Beträge sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis</strong></p>
<p>Derzeit ist noch nicht abschließend geklärt, ob die Inflationsausgleichsprämie als pfändbares Einkommen gilt. Eine entsprechende Rechtsberatung ist durch uns leider nicht möglich. Bitte lassen Sie dies ggf. juristisch rechtssicher überprüfen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Grundsteuerreform 2022</title>
		<link>https://www.das-optimum.de/verlaengerung-der-ueberbrueckungshilfe-im-zusammenhang-mit-der-corona-pandemie-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[David Siegel]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Jan 2022 09:19:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerberatung]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmensberatung]]></category>
		<category><![CDATA[Eigentum]]></category>
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		<category><![CDATA[Grundsteuer]]></category>
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		<category><![CDATA[Grundstück]]></category>
		<category><![CDATA[Neuberechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Neubewertung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im Zuge der Grundsteuerreform werden alle Grundstückseigentümer im Jahr 2022 aufgefordert, eine sog. Feststellungserklärung für ihre jeweils wirtschaftliche(n) Einheit(en) elektronisch bis voraussichtlich 31.10.2022 einzureichen. Dies kann per Anschreiben oder Allgemeinverfügung vorgenommen werden. Das Bundesverfassungsgericht forderte vom Gesetzgeber eine Neuregelung, da die bisherige Bewertung der Grundstücke und Gebäude auf veralteten Maßstäben beruht. Nunmehr muss der für... <a href="https://www.das-optimum.de/verlaengerung-der-ueberbrueckungshilfe-im-zusammenhang-mit-der-corona-pandemie-2/">mehr erfahren</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Im Zuge der Grundsteuerreform werden <u>alle Grundstückseigentümer</u> im Jahr 2022 aufgefordert, eine sog. Feststellungserklärung für ihre jeweils wirtschaftliche(n) Einheit(en) elektronisch bis voraussichtlich 31.10.2022 einzureichen. Dies kann per Anschreiben oder Allgemeinverfügung vorgenommen werden. Das Bundesverfassungsgericht forderte vom Gesetzgeber eine Neuregelung, da die bisherige Bewertung der Grundstücke und Gebäude auf veralteten Maßstäben beruht. Nunmehr muss der für die Grundsteuer maßgebende Grundstückswert neu festgestellt werden. Ab dem Jahr 2025 sollen dann darauf basierend neue Bescheide ergehen. Eigentümer eines (privat genutzten / betrieblichen oder land- und forstwirtschaftlichen) Grundstückes sind gesetzlich verpflichtet am Neubewertungsverfahren teilzunehmen. Hierzu ist bereits frühzeitig einiges an Vorbereitungen zu treffen bzw. Informationen beizubringen (Lage, Fläche, Art und Alter/Baujahr des Objektes, Nettokaltmiete bzw. Rohertrag, Bodenrichtwert, etc.).</p>
<p>Gern unterstützen und beraten wir Sie bei diesem Neubewertungsverfahren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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