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	<title>Arbeitgeber Archive - Das Optimum | Unternehmensverbund mit Sitz in Chemnitz</title>
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	<description>Steuer- und unternehmensberatende umfassende Betreuung</description>
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	<title>Arbeitgeber Archive - Das Optimum | Unternehmensverbund mit Sitz in Chemnitz</title>
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	<item>
		<title>Kein ermäßigter Mehrwertsteuersatz ab 2024 für die Gastronomie</title>
		<link>https://www.das-optimum.de/kein-ermaessigter-mehrwertsteuersatz-ab-2024-fuer-die-gastronomie/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[David Siegel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 Jun 2023 07:05:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerberatung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wie der Deutsche Bundestag berichtet, hat der Finanzausschuss den Antrag auf Fortführung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von derzeit 7% für die Gastronomie über das Jahr 2023 hinaus vorerst abgelehnt. Die Abgeordneten begründeten ihre Entscheidung mit Blick auf die angespannte Haushaltssituation. Laut SPD kann über eine Fortführung erst im Zuge der Haushaltsberatungen diskutiert werden, da nach dem... <a href="https://www.das-optimum.de/kein-ermaessigter-mehrwertsteuersatz-ab-2024-fuer-die-gastronomie/">mehr erfahren</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Wie der Deutsche Bundestag berichtet, hat der Finanzausschuss den Antrag auf Fortführung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von derzeit 7% für die Gastronomie über das Jahr 2023 hinaus vorerst abgelehnt. Die Abgeordneten begründeten ihre Entscheidung mit Blick auf die angespannte Haushaltssituation. Laut SPD kann über eine Fortführung erst im Zuge der Haushaltsberatungen diskutiert werden, da nach dem Subventionsbericht der Bundesregierung die Ausgaben für den derzeitigen ermäßigten Steuersatz auf Platz 3 der Subventionen aufgeführt seien.</p>
<p>Hier geht es zum ausführlichen Bericht: <a href="https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-954730">www.bundestag.de/presse</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.das-optimum.de/kein-ermaessigter-mehrwertsteuersatz-ab-2024-fuer-die-gastronomie/">Kein ermäßigter Mehrwertsteuersatz ab 2024 für die Gastronomie</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.das-optimum.de">Das Optimum | Unternehmensverbund mit Sitz in Chemnitz</a>.</p>
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		<item>
		<title>Inflationsausgleichsprämie</title>
		<link>https://www.das-optimum.de/inflationsausgleichspraemie/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[David Siegel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Dec 2022 09:53:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber und Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerberatung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Hintergrund Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erhalten die Möglichkeit, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei nach § 3 Nr. 11c EStG einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Die Auszahlung kann auch in Teilbeträgen erfolgen. Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31. Dezember 2024... <a href="https://www.das-optimum.de/inflationsausgleichspraemie/">mehr erfahren</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Hintergrund</strong></p>
<p>Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erhalten die Möglichkeit, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei nach § 3 Nr. 11c EStG einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Die Auszahlung kann auch in Teilbeträgen erfolgen.</p>
<p>Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.</p>
<p>Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Verfahren</strong></p>
<p>Die ausgezahlten Beträge sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis</strong></p>
<p>Derzeit ist noch nicht abschließend geklärt, ob die Inflationsausgleichsprämie als pfändbares Einkommen gilt. Eine entsprechende Rechtsberatung ist durch uns leider nicht möglich. Bitte lassen Sie dies ggf. juristisch rechtssicher überprüfen.</p>
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		<title>Grundsteuerreform 2022</title>
		<link>https://www.das-optimum.de/verlaengerung-der-ueberbrueckungshilfe-im-zusammenhang-mit-der-corona-pandemie-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[David Siegel]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Jan 2022 09:19:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerberatung]]></category>
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		<category><![CDATA[Eigentum]]></category>
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		<category><![CDATA[Grundsteuerreform]]></category>
		<category><![CDATA[Grundstück]]></category>
		<category><![CDATA[Neuberechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Neubewertung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im Zuge der Grundsteuerreform werden alle Grundstückseigentümer im Jahr 2022 aufgefordert, eine sog. Feststellungserklärung für ihre jeweils wirtschaftliche(n) Einheit(en) elektronisch bis voraussichtlich 31.10.2022 einzureichen. Dies kann per Anschreiben oder Allgemeinverfügung vorgenommen werden. Das Bundesverfassungsgericht forderte vom Gesetzgeber eine Neuregelung, da die bisherige Bewertung der Grundstücke und Gebäude auf veralteten Maßstäben beruht. Nunmehr muss der für... <a href="https://www.das-optimum.de/verlaengerung-der-ueberbrueckungshilfe-im-zusammenhang-mit-der-corona-pandemie-2/">mehr erfahren</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Im Zuge der Grundsteuerreform werden <u>alle Grundstückseigentümer</u> im Jahr 2022 aufgefordert, eine sog. Feststellungserklärung für ihre jeweils wirtschaftliche(n) Einheit(en) elektronisch bis voraussichtlich 31.10.2022 einzureichen. Dies kann per Anschreiben oder Allgemeinverfügung vorgenommen werden. Das Bundesverfassungsgericht forderte vom Gesetzgeber eine Neuregelung, da die bisherige Bewertung der Grundstücke und Gebäude auf veralteten Maßstäben beruht. Nunmehr muss der für die Grundsteuer maßgebende Grundstückswert neu festgestellt werden. Ab dem Jahr 2025 sollen dann darauf basierend neue Bescheide ergehen. Eigentümer eines (privat genutzten / betrieblichen oder land- und forstwirtschaftlichen) Grundstückes sind gesetzlich verpflichtet am Neubewertungsverfahren teilzunehmen. Hierzu ist bereits frühzeitig einiges an Vorbereitungen zu treffen bzw. Informationen beizubringen (Lage, Fläche, Art und Alter/Baujahr des Objektes, Nettokaltmiete bzw. Rohertrag, Bodenrichtwert, etc.).</p>
<p>Gern unterstützen und beraten wir Sie bei diesem Neubewertungsverfahren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Verlängerung der Überbrückungshilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie</title>
		<link>https://www.das-optimum.de/verlaengerung-der-ueberbrueckungshilfe-im-zusammenhang-mit-der-corona-pandemie/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[web_optimum]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 14 Sep 2020 06:03:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerberatung]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmensberatung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit Koalitionsausschuss vom 25. August 2020 wurde die Laufzeit des Überbrückungshilfen-Programms (im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie) für kleine und mittelständige Betriebe bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Einzelheiten sollen dazu auf der Fachebene im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in der 36. KW erörtert werden. Für den zweiten Programmteil, der die Fördermonate September bis Dezember... <a href="https://www.das-optimum.de/verlaengerung-der-ueberbrueckungshilfe-im-zusammenhang-mit-der-corona-pandemie/">mehr erfahren</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Koalitionsausschuss vom 25. August 2020 wurde die Laufzeit des Überbrückungshilfen-Programms (im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie) für kleine und mittelständige Betriebe bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Einzelheiten sollen dazu auf der Fachebene im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in der 36. KW erörtert werden. Für den zweiten Programmteil, der die Fördermonate September bis Dezember 2020 umfassen soll, wird <em><strong>voraussichtlich</strong></em> eine Antragstellung ab Oktober möglich sein. Einzelheiten hierzu werden regelmäßig auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums bzw. des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) veröffentlicht.</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.das-optimum.de/verlaengerung-der-ueberbrueckungshilfe-im-zusammenhang-mit-der-corona-pandemie/">Verlängerung der Überbrückungshilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.das-optimum.de">Das Optimum | Unternehmensverbund mit Sitz in Chemnitz</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Abgrenzung der Anzeige- und Berichtigungspflicht von einer Selbstanzeige</title>
		<link>https://www.das-optimum.de/abgrenzung-der-anzeige-und-berichtigungspflicht-von-einer-selbstanzeige/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[David Siegel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Oct 2016 07:26:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerberatung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Verwaltungsvorschriften zur Berichtigung von Steuererklärungen ergänzt. Erstmals zeigt es detailliert Unterschiede zwischen der Anzeige- und Berichtigungspflicht und der strafbefreienden Selbstanzeige auf. Steuerlich besteht eine Anzeige- und Berichtigungspflicht, wenn der Steuerpflichtige nachträglich erkennt, dass seine abgegebene Erklärung objektiv unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Steuerverkürzung... <a href="https://www.das-optimum.de/abgrenzung-der-anzeige-und-berichtigungspflicht-von-einer-selbstanzeige/">mehr erfahren</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Verwaltungsvorschriften zur Berichtigung von Steuererklärungen ergänzt. Erstmals zeigt es detailliert Unterschiede zwischen der Anzeige- und Berichtigungspflicht und der strafbefreienden Selbstanzeige auf.</p>
<p>Steuerlich besteht eine Anzeige- und Berichtigungspflicht, wenn der Steuerpflichtige nachträglich erkennt, dass seine abgegebene Erklärung objektiv unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Steuerverkürzung gekommen ist oder kommen kann. Kommt der Steuerpflichtige unverzüglich seiner Anzeige- und Berichtigungspflicht nach, liegt weder eine Steuerhinterziehung noch eine leichtfertige Steuerverkürzung vor. Der Steuerpflichtige darf jedoch weder vorsätzlich noch leichtfertig gehandelt haben. Hier liegt der große Unterschied zwischen einer Selbstanzeige und einer Berichtigung. Wenn der Steuerpflichtige nicht wusste, dass seine Steuererklärung falsch war, darf er diese berichtigen, sonst muss er eine Selbstanzeige einreichen.</p>
<p>Das BMF führt aus, dass sog. bedingter Vorsatz für die Steuerhinterziehung ausreichend ist und nennt entsprechende Beispielsfälle. Ebenfalls erläutert es, wann eine Steuerverkürzung leichtfertig vorgenommen wurde.</p>
<p>Die neuen Verwaltungsvorschriften geben darüber hinaus Hinweise, die die Praxis dabei unterstützen sollen, offene Fragen hinsichtlich der Anzeige- und Berichtigungspflicht zu klären.</p>
<p>Quelle: BMF, Schr. v. 23.05.2016, IV A 3 &#8211; S-0324/15/10001/ IV A 4 &#8211; S-S-0324/14/10001, BStBl 2016 I, S.490</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei verbilligter Überlassung</title>
		<link>https://www.das-optimum.de/ermittlung-der-einkuenfte-aus-vermietung-und-verpachtung-bei-verbilligter-ueberlassung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[David Siegel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Oct 2016 07:25:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung weniger als 56 % (ab 1. Januar 2012 66 %) der ortsüblichen Marktmiete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Anteil aufzuteilen. Dabei ist für die Ermittlung der Marktmiete die ortsübliche Netto-Kaltmiete zugrunde zu legen und der vereinbarten Netto-Kaltmiete gegenüber zu stellen. Die zu entrichtenden... <a href="https://www.das-optimum.de/ermittlung-der-einkuenfte-aus-vermietung-und-verpachtung-bei-verbilligter-ueberlassung/">mehr erfahren</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung weniger als 56 % (ab 1. Januar 2012 66 %) der ortsüblichen Marktmiete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Anteil aufzuteilen. Dabei ist für die Ermittlung der Marktmiete die ortsübliche Netto-Kaltmiete zugrunde zu legen und der vereinbarten Netto-Kaltmiete gegenüber zu stellen.</p>
<p>Die zu entrichtenden Betriebskosten sind in eine solche Vergleichsrechnung nicht mit einzubeziehen. Liegt das Entgelt für die Überlassung zwischen 56 % und 75 % ist eine Überschussprognose erforderlich. Ist diese Prognose positiv, erfolgt keine quotale Kürzung der Werbungskosten. Ansonsten ist quotal zu kürzen.</p>
<p>Dies galt für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2011. Ab 2012 erfolgt eine Kürzung bei einer Dauer angelegten Vermietung zu Wohnzwecken nur, wenn die tatsächliche Miete weniger als 66 % beträgt. Bei einer langfristigen Vermietung wird generell von einer Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen. Eine Überschussprognose ist nicht erforderlich.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.</p>
<p>Quelle: FG Düsseldorf, Urt. v. 22.06.2015, 4 K 2268/14, (Rev. eingel., Az. BFH: IX R 44/15)</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.das-optimum.de/ermittlung-der-einkuenfte-aus-vermietung-und-verpachtung-bei-verbilligter-ueberlassung/">Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei verbilligter Überlassung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.das-optimum.de">Das Optimum | Unternehmensverbund mit Sitz in Chemnitz</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Speiseumsätze eines Imbissbetriebes im Gastronomiebereich eines Einkaufszentrum müssen in dem regulären und dem ermäßigten Umsatzsteuersatz  unterliegende Leistungen aufgeteilt werden</title>
		<link>https://www.das-optimum.de/speiseumsaetze-eines-imbissbetriebs-im-gastronomiebereich-eines-einkaufszentrum-muessen-dem-regulaeren-und-dem-ermaessigten-umsatzsteuersatz-unterliegende-leistungen-aufgeteilt-werden/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[David Siegel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Oct 2016 07:23:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerberatung]]></category>
		<category><![CDATA[Gastronomie]]></category>
		<category><![CDATA[Speiseumsätze]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuersatz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Abgabe frisch zubereiteter Speisen zum sofortigen Verzehr an Imbissbetrieben stellt grundsätzlich eine dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (7 %) unterliegende Lieferung dar. Eine dem regulären Umsatzsteuersatz (19 %) unterliegende sonstige Leistung liegt allerdings vor, wenn zu der Abgabe der Speisen sonstige Dienstleistungselemente in erheblichem Umfang hinzutreten. Solche Dienstleistungselemente können sein das Endreinigen von Geschirr, das Abräumen und Endreinigen... <a href="https://www.das-optimum.de/speiseumsaetze-eines-imbissbetriebs-im-gastronomiebereich-eines-einkaufszentrum-muessen-dem-regulaeren-und-dem-ermaessigten-umsatzsteuersatz-unterliegende-leistungen-aufgeteilt-werden/">mehr erfahren</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Abgabe frisch zubereiteter Speisen zum sofortigen Verzehr an Imbissbetrieben stellt grundsätzlich eine dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (7 %) unterliegende Lieferung dar. Eine dem regulären Umsatzsteuersatz (19 %) unterliegende sonstige Leistung liegt allerdings vor, wenn zu der Abgabe der Speisen sonstige Dienstleistungselemente in erheblichem Umfang hinzutreten. Solche Dienstleistungselemente können sein das Endreinigen von Geschirr, das Abräumen und Endreinigen von Tischen und die Zurverfügungstellung von Geschirr und Besteck, Tischen und Stühlen. Treten solche Dienstleistungselemente hinzu, müssen, sofern beide Verkaufsarten vorliegen, die Umsätze aufgeteilt werden.</p>
<p>Stellt der Prüfer des Finanzamtes an mehreren Tagen fest, dass die Aufteilung des Unternehmers genau umgekehrt zu seinen Ermittlungen ist, begründet dies erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Aufteilung durch den Unternehmer und berechtigt das Finanzamt zur Schätzung. Bei der Schätzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, wie z. B. die Lage des Imbissbetriebes bzw. welche Speisen abgegeben werden. Die stichprobenartige Ermittlung des Prüfers darf auch berücksichtigt werden.</p>
<p>Quelle: FG Hamburg, Urt. v. 07.04.2016, 6 K 132/15</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.das-optimum.de/speiseumsaetze-eines-imbissbetriebs-im-gastronomiebereich-eines-einkaufszentrum-muessen-dem-regulaeren-und-dem-ermaessigten-umsatzsteuersatz-unterliegende-leistungen-aufgeteilt-werden/">Speiseumsätze eines Imbissbetriebes im Gastronomiebereich eines Einkaufszentrum müssen in dem regulären und dem ermäßigten Umsatzsteuersatz  unterliegende Leistungen aufgeteilt werden</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.das-optimum.de">Das Optimum | Unternehmensverbund mit Sitz in Chemnitz</a>.</p>
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		<title>Ferienjobs sind für Schüler sozialversicherungsfrei</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Yvonne Owczarski]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 24 May 2016 09:03:46 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen (Ferienjobs), ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein scheint oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 € im... <a href="https://www.das-optimum.de/ferienjobs-sind-fuer-schueler-sozialversicherungsfrei/">mehr erfahren</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen (Ferienjobs), ohne sozialversicherungspflichtig zu werden.<br />
Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder<br />
70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein scheint oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn,<br />
dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 € im Monat übersteigt.<br />
Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt<br />
von bis zu 450 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die sogenannten Minijobs anzuwenden.</p>
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