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BFH zum Vorsteuerabzug bei einer Führungsholding

Die Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil Finanzamt R vom 08.09.2022 – C-98/21 besagt, der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen ist einer Holdinggesellschaft zu versagen, sofern diese nicht in einem unmittelbaren und direkten Zusammenhang mit den von der Holdinggesellschaft erbrachten steuerpflichtigen Dienstleistungen stehen, sondern als Gesellschafterbeitrag unentgeltlich geschuldet sind. Zudem dürften diese Eingangsleistungen nicht im direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den Umsätzen der Holding stehen, sondern mit den Umsätzen Dritter. Sie dürften allerdings in den Preis der erbrachten steuerpflichtigen Umsätze (z.B. für Tochtergesellschaften) keinen Eingang finden und ebenfalls nicht zu den allgemeinen Kostenelementen der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit gehören.

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